Globaler Verhaltenskodex für Zulieferer

NortonLifeLock ist ein weltweit führender Anbieter von Sicherheitslösungen. Allein schon die Art unseres Geschäfts erfordert eine globale Kultur der Verantwortung. Ethische Werte und Integrität sind die Grundlagen des geschäftlichen Erfolgs von NortonLifeLock. Daher hat NortonLifeLock beschlossen, dieses Dokument als seinen Globalen Verhaltenskodex für Zulieferer ("Kodex") anzunehmen, der für alle seine Zulieferer von Produkten und Dienstleistungen gilt, und erklärt seine Unterstützung für dieses Dokument1.

Die Zulieferer sind dafür verantwortlich, dass alle ihre Mitarbeiter und alle Subunternehmer, die Arbeiten für NortonLifeLock ausführen, informiert werden und sich zur Einhaltung dieses Kodex verpflichten.

Zusätzlich zum Kodex sind Zulieferer verpflichtet, die Bedingungen ihrer Vereinbarungen mit und Verpflichtungen gegenüber NortonLifeLock einzuhalten, einschließlich und ohne Einschränkung aller Zusicherungen und Gewährleistungen. Nichts in diesem Kodex ist so zu verstehen, dass andere Verpflichtungen des Zulieferers gegenüber NortonLifeLock (unabhängig davon, ob eine solche Verpflichtung schriftlich oder anderweitig besteht) geändert, eingeschränkt oder anderweitig beeinflusst werden.

Zulieferer sind verpflichtet, alle für ihre Geschäftstätigkeit geltenden Gesetze und Vorschriften, wo immer sie durchgeführt werden, und diesen Verhaltenskodex einzuhalten. Die Einhaltung dieses Kodex bedeutet auch, die Geschäfte so zu führen, dass die ethische Verantwortung erfüllt wird. Zulieferer müssen den Kodex oder die örtlichen Gesetze einhalten, je nachdem, was restriktiver ist. NortonLifeLock erwartet von Zulieferern, dass sie hohe ethische Standards einhalten und Aktivitäten vermeiden, die auch nur den Anschein von Unangemessenheit erwecken.

NortonLifeLock beendet die Geschäftstätigkeit mit Zulieferern und zugehörigen Parteien, die gegen seine Auflagen oder gegen Gesetze verstoßen.

Der Kodex besteht aus sechs (6) Abschnitten. Abschnitt A beschreibt die Elemente eines akzeptablen Systems zur Gewährleistung der Konformität mit diesem Kodex. In den Abschnitten B, C und D sind jeweils die Standards für Arbeit, Gesundheit und Sicherheit sowie für Umweltbelange aufgeführt. Abschnitt E behandelt Standards zur Geschäftsethik und Abschnitt F enthält zusätzliche Bestimmungen.

A. VERWALTUNGSSYSTEM / EINHALTUNG DES KODEX

Zulieferer müssen über ein Verwaltungssystem und einen Prozess verfügen, die die Einhaltung des Kodex gewährleisten. Dieses Verwaltungssystem sollte Bereiche wie Lieferantenbindung, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten des Managements, rechtliche und Kundenanforderungen, Überwachung, Risikomanagement und -bewertung, Lieferantenmanagement, Schulung, Kommunikation sowie Feedback und Beteiligung der Mitarbeiter abdecken. Außerdem:

1. Prüfungen, Bewertungen und Zertifizierungen

Zulieferer müssen die Einhaltung dieses Kodex und der vertraglichen Anforderungen des Kunden in Bezug auf soziale und ökologische Verantwortung prüfen. NortonLifeLock kann seine Zulieferer auch auf die Einhaltung des Kodex prüfen oder vom Zulieferer eine Zertifizierung der Einhaltung einiger oder aller Bestimmungen des Kodex anfordern. Zulieferer müssen bei angemessenen Konformitätsprüfungen oder Zertifizierungsaufforderungen durch NortonLifeLock zeitgerecht und uneingeschränkt mitwirken und insbesondere, ohne Einschränkung, NortonLifeLock Dokumente im Zusammenhang mit dem NortonLifeLock-Geschäft zur Verfügung stellen und ihre Vertreter für Interviews, die von NortonLifeLock oder dessen Vertretern durchgeführt werden, zur Verfügung stellen. Die Zulieferer müssen über Korrektur- und Vermeidungsprozesse verfügen, um Verstöße gegen den Kodex zu beheben.

2. Dokumentation und Aufzeichnungen

Zulieferer müssen Dokumente und Aufzeichnungen erstellen und pflegen, um die Einhaltung der Auflagen und die Konformität mit dem Kodex und allen anderen mit NortonLifeLock vereinbarten Anforderungen sicherzustellen.

B. ARBEIT

Zulieferer verpflichten sich, die Menschenrechte von Mitarbeitern zu wahren und diese mit Würde und Respekt zu behandeln; dies erfolgt entsprechend der Übereinkunft der internationalen Gemeinschaft und entsprechend der Proklamation der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der grundlegenden Normen der Internationalen Arbeitsorganisation.

1. Frei gewählte Beschäftigung

Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Sklavenarbeit oder unfreiwillige Gefängnisarbeit dürfen unter keinen Umständen genutzt werden. Alle Beschäftigten arbeiten freiwillig und können nach angemessener Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden. Die Arbeitnehmer dürfen als Bedingung für das Arbeitsverhältnis nicht verpflichtet werden, behördliche Ausweise, Pässe oder Arbeitserlaubnisse abzugeben.

2. Vermeidung von Kinderarbeit

Kinderarbeit darf unter keinen Umständen genutzt werden. Der Begriff „Kind“ bezieht sich auf Personen unter 15 Jahren (oder 14 Jahren gemäß den geltenden örtlichen Gesetzen) oder unter dem Mindestalter für das Ende der Schulpflicht oder unter dem Mindestalter für eine Beschäftigung in einem bestimmten Land. Es gilt das jeweils höchste Alter. Beschäftigte unter 18 Jahren dürfen keine gefährlichen Arbeiten ausführen.

3. Arbeitszeit

Die Arbeitswochen dürfen den durch die lokalen Gesetze festgelegten Höchstwert nicht überschreiten. Den Beschäftigten wird mindestens ein freier Tag pro siebentägiger Woche gewährt. Darüber hinaus sollte eine Arbeitswoche einschließlich Überstunden nicht mehr als 60 Stunden umfassen, Notfälle oder außergewöhnliche Situationen ausgenommen.

4. Löhne und Leistungen

Zulieferer sollten die Beschäftigten rechtzeitig zu Lohnsätzen bezahlen, die den geltenden Lohngesetzen entsprechen. Dies beinhaltet auch Überstunden. Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme sind nicht zulässig.

5. Bekämpfung von Menschenhandel sowie menschenwürdige Behandlung

In Übereinstimmung mit dem US-amerikanischen Gesetz ist NortonLifeLock bestrebt, Sklaverei und Menschenhandel in unseren Versorgungsketten zu eliminieren. Gemäß US- und NortonLifeLock-Richtlinie (die „Richtlinie“) dürfen Zwangs-, Schuld- (einschließlich Schuldknechtschaft) und verpflichtete Arbeit, kommerzieller Sex, unfreiwillige Gefängnisarbeit, Sklaverei oder Menschenhandel nicht eingesetzt werden. Dies umfasst den Transport, die Unterbringung, die Rekrutierung, die Überstellung oder den Empfang von Personen zur Erbringung von Arbeiten oder Dienstleistungen durch Drohung, Gewalt, Zwang, Entführung oder Betrug. Es dürfen keine unangemessenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz sowie unangemessene Einschränkungen beim Betreten oder Verlassen der vom Unternehmen bereitgestellten Einrichtungen bestehen.

Im Rahmen des Einstellungsprozesses muss den Beschäftigten ein schriftlicher Arbeitsvertrag in ihrer Muttersprache vorgelegt werden, der eine Beschreibung der Beschäftigungsbedingungen enthält, noch bevor der Arbeitnehmer sein Herkunftsland verlässt. Alle Arbeiten müssen freiwillig erfolgen. Die Beschäftigten müssen den Arbeitsplatz jederzeit verlassen und ihr Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen können. Arbeitgeber und Vermittler dürfen die Ausweise oder Einwanderungsdokumente, wie z. B. behördlichen Ausweisen, Pässen oder Arbeitserlaubnissen, nicht einbehalten oder den Zugriff der Arbeitnehmer darauf anderweitig verhindern, es sei denn, das Einbehalten der Arbeitserlaubnis ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Arbeitskräfte dürfen nicht verpflichtet werden, den Arbeitgebern oder Vermittlern Anwerbegebühren oder andere Gebühren zu zahlen, und es dürfen keine Personalvermittler eingesetzt werden, die nicht die örtlichen Gesetzen einhalten. Jeder Zulieferer muss seine Mitarbeiter und Vertreter über die US- und NortonLifeLock-Richtlinie und über Maßnahmen, die bei Verstößen gegen die Richtlinie ergriffen werden, informieren. Jeder Zulieferer sollte einen Compliance- oder Sensibilisierungsplan erstellen.

Darüber hinaus müssen Zulieferer für alle Verträge und Unteraufträge mit einem Volumen über 500.000 USD (außer bei handelsüblichen Artikeln), die außerhalb der USA erworben wurden, einen Compliance-Plan einhalten, der Folgendes umfasst: ein Verfahren, in dem Mitarbeiter Verstöße gegen den Menschenhandel melden können, ohne Vergeltungsmaßnahmen befürchten zu müssen, Maßnahmen zur Veröffentlichung der Nummer der globalen Hotline für Menschenhandel 1-844-888-FREE und der zugehörigen E-Mail-Adresse help@befree.org, einen Rekrutierungs- und Vergütungsplan, der sicherstellt, dass die Löhne den gesetzlichen Anforderungen des Gastlandes entsprechen, bei Bereitstellung einer Unterkunft, einen Plan, der gewährleistet, dass die Unterkunft den Vorschriften für Gebäudesicherheit des Gastlandes entspricht, sowie Verfahren zur Vermeidung von Verstößen durch Vertreter und Subunternehmer aller Stufen ungeachtet des Auftragsvolumens, mit dem Ziel, eine Überwachung zu gewährleisten, Verstöße gegen die Richtlinie zu erkennen und die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Vertretern, Subunternehmern oder deren Mitarbeitern zu beenden.

Die betreffenden Zulieferer müssen relevante Inhalte ihres Compliance-Plans spätestens zu Beginn der Vertragserfüllung an den Arbeitsplätzen und auf ihrer Website veröffentlichen. Sie müssen außerdem jährlich nach Erhalt eines Auftrags bescheinigen, dass sie einen Compliance-Plan umgesetzt haben, sowie nach Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung entweder, dass weder sie noch einer ihrer Subunternehmer oder Vertreter Verstöße gegen die Richtlinie begangen haben oder, falls es zu Verstößen kam, dass der Zulieferer geeignete Abhilfe- und entsprechende Folgemaßnahmen ergriffen hat.

Darüber hinaus gilt für alle Zulieferer, dass es keine grobe und unmenschliche Behandlung geben darf, einschließlich sexueller Belästigung, sexuellen Missbrauchs, körperlicher Bestrafung, psychischer oder physischer Nötigung oder verbaler Misshandlung von Arbeitnehmern, noch darf eine solche Behandlung angedroht werden.

6. Verbot von Diskriminierung

Zulieferer müssen ihre Beschäftigten frei von Belästigung und rechtswidriger Diskriminierung halten.

7. Vereinigungsfreiheit

Das Recht der Arbeitnehmer, sich vertreten zu lassen, sich frei zusammenzuschließen, Gewerkschaften und Arbeiterräten beizutreten oder nicht beizutreten, sollte gemäß den lokalen Gesetzen respektiert werden.

C. ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ

1. Arbeitssicherheit

Zulieferer sollten über Verfahren verfügen, um potenzielle Sicherheitsrisiken durch chemische, biologische oder physikalische Agenzien zu minimieren. Persönliche Schutzausrüstung ist gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen. Beschäftigte dürfen nicht bestraft werden, wenn sie Sicherheitsbedenken vorbringen. Die Zulieferer verpflichten sich zur Einhaltung aller geltenden Qualitäts-, Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltvorschriften. Alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Registrierungen werden eingeholt, gepflegt und auf dem neuesten Stand gehalten. Zulieferer erfüllen ihre Betriebs- und Berichterstattungsanforderungen.

Es sollten Verfahren und Systeme zur Verhütung, Bewältigung, Verfolgung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorhanden sein, die gesetzlich oder durch NortonLifeLock vorgeschrieben sind. Zulieferer sollten alle Vorfälle am Arbeitsplatz melden und den Mitarbeitern die notwendige medizinische Behandlung zukommen lassen oder ihnen Zugang dazu verschaffen.

2. Notfallvorsorge

Es müssen Notfallpläne und Reaktionsverfahren vorhanden sein.

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Es müssen Verfahren und Systeme zur Verhütung, Bewältigung, Verfolgung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorhanden sein, einschließlich Vorkehrungen, um a) die Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu fördern, b) Fälle von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu klassifizieren und zu erfassen, c) die erforderliche medizinische Behandlung zu gewährleisten, d) Fälle zu untersuchen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung ihrer Ursachen durchzuführen und e) die Rückkehr der Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz zu erleichtern.

4. Arbeitshygiene

Zulieferer müssen den Beschäftigten einen angemessenen Zugang zu sauberen Toiletten, Möglichkeiten zur Nahrungszubereitung, Aufbewahrungsmöglichkeiten, sauberem Trinkwasser und Verzehrmöglichkeiten bieten.

5. Körperlich anspruchsvolle Arbeit

Zulieferer sollten über Verfahren und Systeme verfügen, um Gefahren für Beschäftigte durch körperlich anstrengende Tätigkeiten zu erkennen, zu bewerten und zu kontrollieren.

6. Absicherung von Maschinen

Zulieferer sollten Maschinen auf Sicherheitsrisiken bewerten. Wenn Maschinen eine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer darstellen, muss die Ausrüstung mit Sicherheitsvorkehrungen versehen werden. Die Ausrüstung muss ordnungsgemäß überwacht und gewartet werden.

D. UMWELT

Verantwortungsvoller Umgang mit der Umwelt ist ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftsstrategie von NortonLifeLock. Dies ist auch bei der Herstellung unserer Produkte von entscheidender Bedeutung. Zulieferer, die Produkte im Auftrag von NortonLifeLock liefern oder versenden, müssen die Normen ISO14001 und ISO19001 sowie deren aktuelle Versionen erfüllen.

1. Umweltgenehmigungen und Berichterstattung


Alle erforderlichen Umweltgenehmigungen, -zulassungen und -registrierungen müssen eingeholt, aufrechterhalten und auf dem neuesten Stand gehalten werden, und die Betriebs- und Berichtspflichten müssen eingehalten werden.

2. Vermeidung von Umweltverschmutzung sowie Ressourcenschonung

Abfälle aller Art sollten an der Quelle oder durch Maßnahmen wie die Änderung von Produktions-, Wartungs- und Anlagenprozessen, den Ersatz von Materialien, die Konservierung, das Recycling und die Wiederverwendung von Materialien reduziert oder eliminiert werden.

3. Gefahrenstoffe

Chemikalien und andere Materialien, die eine Gefahr darstellen, wenn sie in die Umwelt freigesetzt werden, sollten identifiziert und so behandelt werden, dass eine sichere Handhabung, Beförderung, Lagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung und Entsorgung gewährleistet ist.

4. Abfall und Emissionen

Zulieferer sollten Abwasser, Feststoffabfälle und Luftemissionen, die beim Betrieb entstehen, vor der Einleitung oder Entsorgung vorschriftsmäßig erfassen, überwachen, kontrollieren und behandeln.

5. Restriktionen für Produktinhalte

Zulieferer müssen alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Kundenanforderungen bezüglich des Verbots oder der Beschränkung bestimmter Substanzen, einschließlich Kennzeichnung, Recycling und Entsorgung, einhalten.

E. ETHIK

NortonLifeLock verlangt die höchsten Integritätsstandards bei allen geschäftlichen Interaktionen zwischen NortonLifeLock und dem Zulieferer sowie dessen Zulieferern.

1. Integrität im Geschäftsleben

NortonLifeLock verlangt die höchsten Integritätsstandards bei allen geschäftlichen Interaktionen. Jede Form von Korruption, Erpressung und Unterschlagung ist strengstens untersagt.

2. Keine unzulässigen Vorteile

Den Zulieferern ist es untersagt, Zahlungen oder Wertgegenstände direkt oder indirekt an Mitarbeiter von Behörden oder öffentlichen internationalen Organisationen, politische Parteien, Kandidaten für ein politisches Amt, Angestellte staatlicher oder staatlich kontrollierter Unternehmen oder an Direktoren, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Vertreter eines gewerblichen Kunden oder Zulieferers zu leisten bzw. diese zu versprechen oder anzubieten, um Aufträge zu erhalten oder zu behalten oder sich einen unzulässigen geschäftlichen Vorteil zu sichern oder den Empfänger zu veranlassen, seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß auszuführen. Zu Wertgegenständen zählen unter anderem Geschenke, Zuwendungen, Gefälligkeiten, Bewirtung und Reisen (einschließlich und ohne Einschränkung für Familienmitglieder und Freunde dieser Personen).

Rabatte auf Produkte oder Dienstleistungen, Ausrüstungsdarlehen, Marketingfonds oder andere zulässige Geschäftstätigkeiten dürfen nicht dazu verwendet werden, eine unzulässige Zahlung zu verschleiern oder zu ermöglichen. Zulieferer dürfen keine anderen Stellen heranziehen, um Zahlungen zu leisten oder anzubieten, die sie nicht leisten oder anbieten dürfen.

Zulieferer sollten interne Richtlinien und Verfahren einführen, um sicherzustellen, dass keine Zahlungen oder Geschenke angeboten, gemacht, angefordert oder entgegengenommen werden, die nicht mit Punkt E.2. dieser Bestimmung vereinbar sind oder gegen geltendes lokales Recht, das US Foreign Corrupt Practices Act oder den UK Bribery Act verstoßen.

Darüber hinaus dürfen Zulieferer weder direkt noch indirekt Bestechungsgelder zahlen, anbieten, fordern oder erhalten, um bei einer Transaktion eine vorteilhafte Behandlung zu erhalten oder zu belohnen.

Zulieferer haben sicherzustellen, dass alle Ausgaben im Zusammenhang mit NortonLifeLock-Transaktionen angemessen und üblich sind und im Rahmen des normalen und ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs getätigt werden Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die als Bestechungsgelder oder Anreize zu unsachgemäßem Handeln ausgelegt werden könnten. Zulieferer dürfen keine geschäftlichen Zuwendungen anbieten, einschließlich Bewirtung, Unterhaltungsangebote oder Geschenke, die so ausgelegt werden könnten, dass sie das Urteilsvermögen des Empfängers in dem Bemühen um eine Vorzugsbehandlung oder die Erlangung eines unzulässigen Vorteils beeinflussen sollen. Zulieferer dürfen keine geschäftlichen Zuwendungen anbieten, von denen sie wissen, dass sie gegen den Verhaltenskodex des Arbeitgebers des Empfängers verstoßen. Darüber hinaus sollten Zulieferer keine geschäftlichen Zuwendungen annehmen oder fordern, um ihr Verhalten zugunsten der Person oder Organisation zu beeinflussen, die die geschäftliche Zuwendung bereitstellt.

Schmiergeldzahlungen sind Beträge, die an Beschäftigte unterer Hierarchiestufen gezahlt werden, um die Erfüllung ihrer rechtmäßigen Arbeitsaufgaben zu forcieren, z. B. die Bearbeitung eines Visumantrags oder Zollantrags. Schmiergeldzahlungen sollen eine Person nicht dazu bringen, sich unangemessen oder unvereinbar mit der beruflichen Verantwortung zu verhalten. In vielen Ländern sind Schmiergeldzahlungen verboten. Alle von Zulieferern im Zusammenhang mit NortonLifeLock-bezogenen Geschäften geleisteten Schmiergeldzahlungen müssen NortonLifeLock unverzüglich mitgeteilt werden, die oben genannten Standards erfüllen und in den Büchern und Aufzeichnungen der Zulieferer genau und transparent aufgezeichnet werden.

Zulieferer müssen sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit NortonLifeLock-bezogenen Geschäften genau, zeitnah und vollständig dokumentieren. Die Begleitunterlagen zu einer Transaktion müssen von den Zulieferern aufbewahrt und NortonLifeLock zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Geschäftsunterlagen sind gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften aufzubewahren. Die Auszahlung von Geldern im Zusammenhang mit NortonLifeLock-Geschäften muss gemäß einem ordnungsgemäß genehmigten schriftlichen Vertrag mit klar definierten Verfahren erfolgen. Dokumente müssen von Personen mit der entsprechenden Befugnis unterzeichnet werden und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Änderung erfolgt im Einvernehmen mit den vertraglichen Vereinbarungen. Es dürfen keine nicht autorisierten Fonds oder Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem NortonLifeLock-Geschäft erstellt oder verwaltet werden.

3. Offenlegung von Informationen


Zulieferer sollten keine Informationen über Geschäftsaktivitäten, Struktur, finanzielle Situation und Leistung in Bezug auf NortonLifeLock an Dritte weitergeben. Die Zulieferer müssen in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und den in diesem Bereich geltenden Branchenpraktiken handeln.

4. Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Datenschutz


Die Zulieferer sind verpflichtet, das geistige Eigentum und die vertraulichen Informationen von NortonLifeLock zu schützen und verantwortungsvoll zu nutzen, unter Berücksichtigung der von NortonLifeLock für diese Zwecke erteilten Befugnis. Die Verwendung dieser Daten durch Zulieferer ist auf geschäftliche Zwecke von NortonLifeLock oder auf andere in den geltenden Vereinbarungen zwischen NortonLifeLock und diesen Zulieferer festgelegte Vereinbarungen beschränkt. Zulieferer müssen die Vorgaben von NortonLifeLock in Bezug auf Vertraulichkeit, Sicherheit, Datenschutz und Schutz des geistigen Eigentums einhalten. Zulieferer müssen die Rechte am geistigen Eigentum von NortonLifeLock und anderen wahren, einschließlich und ohne Einschränkung Urheberrechte, Patente, Marken, Lizenzen und Geschäftsgeheimnisse. Zulieferern ist es untersagt, patentierte Technologien, urheberrechtlich geschütztes Material oder anderes geistiges Eigentum oder vertrauliche Informationen von NortonLifeLock oder Dritten zu verwenden, ohne zuvor eine schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben. Den Zulieferern ist es ferner untersagt, vertrauliche Informationen von NortonLifeLock zu übertragen, zu veröffentlichen, offenzulegen oder zu nutzen, sofern dies nicht im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs erforderlich oder von NortonLifeLock genehmigt ist.

5. Datenschutzgesetze und -bestimmungen

Zulieferer sind verpflichtet, die geltenden Datenschutzgesetze und -bestimmungen einzuhalten.

6. Faires Geschäftsgebaren, Werbung und Wettbewerb


Die Zulieferer müssen alle Standards für Fairness in Bezug auf Geschäftsgebaren, Werbung und Wettbewerb einhalten und geeignete Mittel einsetzen, um die Kundeninformationen jederzeit zu schützen.

7. Schutz der Identität

Es muss Programme geben, die eine vertrauliche Behandlung und den Schutz von Zulieferern und Mitarbeitern gewährleisten, die als Hinweisgeber (sog. „Whistleblower“) in Erscheinung treten. NortonLifeLock verbietet jegliche Vergeltungsmaßnahmen oder Vergeltungsmaßnahmen von Zulieferern gegen Personen, die in Treu und Glauben fragwürdiges Verhalten oder die Nichteinhaltung dieses Kodex melden.

8. Gesellschaftliches Engagement

Zulieferer sollten sich der Auswirkungen bewusst sein, die ihr Geschäft auf die örtliche Gemeinschaft hat, und sollten sich bemühen, einen positiven Einfluss auszuüben. Zulieferer werden ermutigt, Spenden für wohltätige Zwecke und Investitionen innerhalb ihrer sozialen Gemeinschaft zu tätigen, einschließlich Regelungen für freiwillige Aktivitäten von Mitarbeitern.

F. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

1. Interessenskonflikte

Zulieferer müssen in ihren Geschäftsbeziehungen mit NortonLifeLock völlig objektiv handeln können und müssen daher Interessenkonflikte vermeiden. Wenn ein potenzieller oder tatsächlicher Interessenkonflikt auftritt, der die Fähigkeit eines Zulieferers, objektiv im Namen von NortonLifeLock zu handeln, behindert, müssen Zulieferer alle relevanten Details an NortonLifeLock melden.

2. Lobbyarbeit bei Regierungsbeamten

Sofern sie nicht speziell für Lobbying-Dienstleistungen beauftragt werden, ist es Zulieferern untersagt, im Namen von NortonLifeLock bei Regierungsbeamten Lobbyarbeit zu betreiben. Lobbyarbeit beinhaltet in der Regel Aktivitäten, mit denen Einfluss auf Gesetze, Vorschriften und Richtlinien genommen werden soll.

3. Qualitätssicherung

Zulieferer müssen sicherstellen, dass sie Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem NortonLifeLock-Geschäft gemäß den höchsten Qualitätsstandards bereitstellen

4. Insiderhandel

Vermeiden Sie Insiderhandel, indem Sie keine Aktien von NortonLifeLock oder eines anderen Unternehmens kaufen oder verkaufen, wenn Sie im Besitz von Informationen über NortonLifeLock oder ein anderes Unternehmen sind, die dem Anlegerpublikum nicht zugänglich sind und die die Entscheidung eines Anlegers, Aktien zu kaufen oder zu verkaufen, beeinflussen könnten. Bei Informationen über ein anderes Unternehmen, bezieht sich dies auf Informationen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit NortonLifeLock erlangt wurden.

5. Regulierungsstellen

Seien Sie bei Gesprächen mit Vertretern von Aufsichtsbehörden und Regierungsbeamten ehrlich und kooperieren Sie mit NortonLifeLock-Vertretern bei allen internen oder externen Untersuchungen oder Audits der Geschäftsbeziehungen von Zulieferern, die NortonLifeLock betreffen oder mit NortonLifeLock in Verbindung stehen.

6. Kontakte

Zulieferer müssen ihren Ansprechpartner bei NortonLifeLock kontaktieren, sollte eine Situation entstehen, die den Zulieferer oder seine Vertreter veranlasst, gegen diesen Kodex zu verstoßen. NortonLifeLock verfügt über eine Vielzahl von Ressourcen, um einem Zulieferer die Meldung eines Verstoßes zu ermöglichen. Zulieferer sind angehalten, sich umgehend an ihren Ansprechpartner bei NortonLifeLock zu wenden und bei der Lösung des Compliance-Problems zusammenzuarbeiten.

Wenn eine Meldung in dieser Form nicht angemessen ist, kann diese auch über die EthicsLine von NortonLifeLock erfolgen: USA / Kanada 1-877-231-0837; International: NortonLifeLockEthicsLine.ethicspoint.com; E-Mail: ethicsandcompliance@NortonLifeLock.com . Die EthicsLine von NortonLifeLock steht rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche gebührenfrei zur Verfügung. Anrufe werden vertraulich behandelt. Bei Bedarf sind Dolmetscher verfügbar.

1NortonLifeLock-Zulieferer sind direkte Zulieferer, die Waren und Dienstleistungen zur internen Nutzung durch NortonLifeLock oder zur externen Nutzung für den Vertrieb unserer Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen. Für die Zwecke dieses Dokuments umfasst der Begriff „Zulieferer“ unter anderem Drittanbieter, Anbieter, Berater, Subunternehmer, Mitarbeiter des Zulieferers, Handlungsbevollmächtigte, Unterauftragnehmer oder andere Vertreter des Zulieferers oder Einzelpersonen (einschließlich Geschäftsbeziehungen und nicht angestellte Beschäftigte), die von NortonLifeLock für die Bereitstellung oder Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen in Bezug auf direkte Waren und Dienstleistungen verpflichtet oder dafür vorgeschlagen wurden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter: